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Gesetzliche Beschränkungen

Nikotinkonsum und Jugendschutz

In punkto Rauchen gibt es in den unterschiedlichen Jugendschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer eine einheitliche Regelung. Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren verboten. In bestimmten Bundesländern, z.B. in Kärnten, Oberösterreich oder Salzburg, gibt es ergänzend Erwerbs- und Abgabeverbote.

Das österreichische Tabakgesetz

Das ursprünglich ab 1997 geplante totale Werbeverbot und hohe Strafen für die Einfuhr von starken Zigaretten konnten nicht durchgesetzt werden. Die gewünschte Einführung von Nichtraucher-Zonen in Gaststätten wich einer freiwilligen Vereinbarung mit Hoteliers und Gastwirten. Geblieben sind das schrittweise Verbot für starke Zigarettenmarken und der sanktionslose Nichtraucherschutz in öffentlichen Gebäuden. Gleichzeitig gibt es schärfere Warnhinweise auf den Packungen. Zigarettenpackungen müssen übrigens die Angaben des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat (Teer) und Nikotin im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

Im Tabakgesetz ist auch die Tabakwerbung geregelt: Daraus geht hervor, dass die Werbung für Tabakerzeugnisse mit einem Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums versehen sein muss. Tabakwerbung in Fernsehen und Hörfunk ist verboten. Mit einem generellen Werbeverbot sind filterlose Zigaretten und Zigaretten mit mehr als 10,0 mg Kondensatgehalt pro Zigarette belegt.

Tabakwerbebeschränkungen und Jugendliche

Verboten sind unter anderem:

  • Aussagen oder Darstellungen in der Tabakwerbung, die sich speziell an Jugendliche richten
  • Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im direkten Sichtbereich von Schulen und Jugendzentren
  • Tabakwerbung in Kinos im Rahmen jugendfreier Kinovorstellungen
  • Verwendung von Comics in der Tabakwerbung
  • Tabakwerbung durch die Darstellung oder Nennung von Leistungssportlern oder Prominenten
  • Verteilung von Tabak-Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche
  • Tabakwerbung durch die Darstellung von Personen die jünger als 30 Jahre sind
  • Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an jugendliche Raucherinnen und Raucher