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Laut einer im Juni 2026 veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen alkoholische Getränke nicht mehr in so genannten Automatenshops verkauft werden. Begründet wird die Entscheidung damit, dass ein Raum, der ausschließlich mit Automaten ausgestattet ist und in dem kein Personal anwesend ist, keinen „Betriebsraum“ im Sinne der Gewerbeordnung darstellt. Somit sei auch der Verkauf von Alkohol verboten. Bisher war die Rechtslage umstritten. Dies habe den Behörden ein konsequentes Vorgehen erschwert, wie es beispielsweise in einer Stellungnahme der Stadt Linz heißt. Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) schaffe nun Klarheit.
Ausgangspunkt für die VwGH-Entscheidung war ein Fall aus dem Oktober 2025 in Graz. Dort konnte ein 15-Jähriger Bier bei einem Automaten kaufen. Gegen die daraufhin verfügte Strafe ging der Betreiber des Automatenshops gerichtlich vor, bis zum Höchstgericht, das nun die Revision des Betreibers zurückwies.
In den österreichischen Jugendschutzbestimmungen ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten, der Erwerb, Besitz und Konsum von gebranntem Alkohol ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten.
“Aus suchtpräventiver Sicht ist die VwGH-Entscheidung zu begrüßen, weil Alkohol aufgrund seines Gefährdungs- und Schadenspotenzials kein normales Konsumgut darstellt und die Sicherstellung des Jugendschutzes besonders wichtig ist”, betont Dr. Rainer Schmidbauer, Leiter des Instituts Suchtprävention von pro mente OÖ.
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