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QUELLE: http://www.praevention.at

14.01.2016

Gesetzesänderungen bei Cannabis und Cybermobbing

Seit 1. Jänner 2016 gilt Cyber-Mobbing als Straftat. Dies ist im Paragraph 107c des Strafgesetzbuches ("Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems") geregelt. Wird beispielsweise jemand über Mails, SMS, Anrufe oder auch „WhatsApp“-Nachrichten über einen längeren Zeitraum belästigt, kann das strafbar sein. Auch wenn durch eine einmalige Handlung etwas Bloßstellendes über einen längeren Zeitraum im Internet verfügbar ist, kann dies eine Straftat darstellen. Die Einrichtung „Rat auf Draht“ hat ein Beispiel dazu veröffentlicht:


„Wird beispielsweise ein Nacktfoto in eine WhatsApp Gruppe mit 15 Personen geladen und ist dort für 1 Monat verfügbar, so kann das bereits strafbar sein. Man kann eine Person, die so etwas macht, dann anzeigen bzw. selbst angezeigt werden, wenn man selbst so ein Foto veröffentlicht.“


Letztendlich entscheidet aber das Gericht ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht. Um einschätzen zu können, was bereits strafbar ist, bietet „Rat auf Draht“ eine hilfreiche „Übersetzung“ des Gesetzestextes. Dort findet sich auch eine Erklärung zu den Änderungen beim Paragrafen 207a des StGB, der sich mit der „pornografischen Darstellung Minderjähriger“ (Stichwort „Sexting“) befasst:
http://www.rataufdraht.at/themenubersicht/tipps-info/neue-gesetze-ab-1-1-2016



Eine zweite präventiv relevante Gesetzesänderung im Zuge der umfangreichen Strafrechtsreform, die per 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, ist eine Änderung des Suchtmittelgesetzes, die v.a. den Umgang mit Cannabis betrifft. Hier wurde der Grundsatz „Therapie statt Strafe“ verstärkt, wobei Cannabis in Österreich nach wie vor verboten bleibt. Zu diesem Thema gibt es auf unserem Youtube-Kanal ein Interview mit Thomas Schwarzenbrunner, dem Sucht- und Drogenkoordinator für Oberösterreich.