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QUELLE: http://www.praevention.at

19.08.2020

Games: Strengere Kriterien für Glücksspiel bei Alterseinstufung

Der Beirat der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) hat die Leitkriterien erweitert und „Glücksspiel“ als „eigenen Aspekt der Wirkungsmacht“ in seine Kriterien zur Beurteilung der Alterseinstufungen für Videospiele eingebunden.

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist eine freiwillige Einrichtung der Computerspielewirtschaft, die in Deutschland die Altersfreigabe von Videospielen einstuft. Die USK-Kennzeichnungen befinden sich auch in Österreich auf vielen Spielen und geben dadurch eine wichtige Orientierungshilfe.

Der auch bislang schon berücksichtige Wirkungsaspekt wurde laut einer Aussendung der USK damit nun auch formal Bestandteil der grundlegenden Kriterien: „Die USK reagiert damit auf eine sich ändernde Medienlandschaft, in welcher sich glücksspielähnliche Elemente insbesondere im Online-Bereich bei sogenannten Casino- und casino-ähnlichen Apps etabliert haben.“, heißt es dazu auf der USK-Website.

Im Vorjahr gab es in Deutschland eine große öffentliche Diskussion um die App „Coin Master“, die von der USK zunächst laut Kennzeichnungen in App-Stores für Spieler „ab 0 Jahren“ freigegeben worden war. (siehe auch praevention.at News vom Oktober 2019)
Grundsätzlich ist die Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielen in Deutschland verboten, bei „glücksspielähnlichen Mechanismen“ sei dies jedoch nicht der Fall. Daher werde nun ab sofort auch überprüft, ob Spielinhalte vorliegen, die „zu einer Gewöhnung an beziehungsweise Verharmlosung von Glücksspiel führen können, indem sie eine positive Einstellung gegenüber Glücksspielen fördern, zur Desensibilisierung gegenüber Spielverlusten beitragen oder unrealistische Gewinnerwartungen hervorrufen.“

Nicht-inhaltsbezogene Komponenten, wie beispielsweise Werbung oder In-Game-Käufe (in Verbindung mit zufallsgenerierten Spielvorteilen, auch als „Lootboxen“ bezeichnet), seien laut USK aber im Gegensatz zu inhaltsbezogenen Kriterien „aus rechtlichen Gründen“ kein Teil der Alterseinstufung. Diese Komponenten würden jedoch in Form von Zusatzinformationen berücksichtigt.

 

Quelle und weiterführende Infos:

Mitteilung USK:  USK erweitert ihre Leitkriterien

 

Bild: pixabay.com