Logo

QUELLE: http://www.praevention.at

12.12.2018

Strengere Regulierung von CBD-Produkten

CBD-Öle dürfen nicht als Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden. (Bild: © Elroi/Fotolia)

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) verweist in einer aktuellen Aussendung und in einem Erlass auf die Gesetzeslage in Bezug auf Cannabidiol-Produkte (CBD). Konkret wird auf die nicht erlaubte Bezeichnung als „Nahrungsmittel“ oder „Nahrungsergänzungsmittel“ hingewiesen: „Cannabinoid-haltige Extrakte, die zumeist als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, zunehmend aber auch in Lebensmitteln wie beispielsweise Süßwaren oder Kuchen eingesetzt und angeboten werden.“

Diese Extrakte (z.B. CBD-Öl) seien gemäß der "Novel-Food"-Verordnung der EU als „neuartige Lebensmittel“ zu betrachten. Diese Lebensmittel dürfen erst nach entsprechender Zulassung als solche verkauft werden. Diese Zulassung liege derzeit jedoch nicht vor, so das Ministerium. Ein Inverkehrbringen sei daher nicht zulässig. Zudem ist laut Aussendung auch der Verkauf von CBD-Kosmetikprodukten verboten: „Bei dem Einsatz von Cannabis und daraus hergestellten Extrakten in kosmetischen Mitteln ist ein Inverkehrbringen auf Grund einer EG Verordnung ebenfalls untersagt.“

Produkte, die nicht unter die Kategorie „Novel Food“ bzw. Kosmetika fallen, wie zum Beispiel Speiseöle aus Hanfsamen, sind laut Einschätzung von Experten von der Verordnung nicht betroffen. Eine Einstufung von CBD-Extrakten als Arzneimittel wird vom Ministerium nicht ausgeschlossen, jedoch wären in diesem Fall nur mehr Apotheken verkaufsberechtigt.

CBD-Blüten, die unter die Kategorie „pflanzliche Raucherzeugnisse“ fallen, unterliegen laut Ministeriumsaussendung der im TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz) festgeschriebenen gesetzliche Melde- und Kennzeichnungsverpflichtung. Bevor ein Produkt auf den Markt gebracht wird, oder sich die Zusammensetzung eines Produkts ändert, müssen dem BMASGK alle Inhaltsstoffe gemeldet werden.“

Die nun vom Gesundheitsministerium kommunizierte Rechtsauffassung betrifft in erster Linie die auf CBD spezialisierten Shops, deren Anzahl in der jüngeren Vergangenheit stark zugenommen hat. Derzeit sollen es laut ORF.ON rund 250 Geschäfte mit rund 1000 Mitarbeitern/innen in ganz Österreich sein.

 

Was ist CBD?

Cannabidiol, kurz CBD genannt, wird aus der weiblichen Hanfpflanze gewonnen und kommt dort als Säure (CBD-Carbonsäure) vor. Es hat im Gegensatz zum weithin bekannten Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) jedoch keine berauschende Wirkung. CBD gilt auch als „Gegenspieler“ des THC. Die Gründe, warum Menschen zu CBD-Produkten greifen, zumeist in Form von Tropfen, Blüten, Tees, etc. sind unterschiedlich. Sie reichen von Schlafstörungen über eine gesündere Alternative zum Tabakrauchen bis hin zur Schmerzlinderung und Bekämpfung von schweren Krankheiten wie Krebs. Das Wirkspektrum von CBD wird von antitumorös, antiepileptisch, angstlindernd, antipsychotisch (im Gegensatz zu THC), antibakteriell und antiviral sowie nervenschützend beschrieben.

Bei CBD-Produkten muss das Ausgangsprodukt, die Hanfpflanze, eine Sorte aus dem EU-zertifiziertem Saatgutkatalog sein, deren THC-Gehalt unter der im Österreichischen Suchtmittelgesetz definierten Grenze von 0,3 % liegt. Dies hat den Grund, da sich auch in reinen CBD-Produkten immer auch ein geringer Anteil an THC befindet.



Quellen und weiterführende Infos:

Pressemitteilung BMASGK

Informationen der AGES zum Thema CBD

Fernsehbericht ORF

Artikel DerStandard (Dez2018)

Artikel Addendum (Sep 2018)

Infos zum Thema CBD auf praevention.at (Aug 2017)

 

Foto: Pixabay.com lizenziert unter CC0 Public Domain