Logo

QUELLE: http://www.praevention.at

Diese Seite Drucken

Arbeitsrechtliche Fragen

Suchtprävention ist durch Gesetze legitimiert

Die Gefährdung der Arbeitssicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern durch den Konsum von Alkohol, Arzneimitteln und anderen berauschenden Mitteln am Arbeitsplatz wird durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen aufgegriffen und nimmt diesbezüglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in die Pflicht.

 

Fürsorgepflicht des Dienstgebers

§ 1157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bzw. § 18 Angestelltengesetz (AngG). Demnach hat der Dienstgeber Dienstleistungen so zu regeln, dass das Leben und die Gesundheit des Dienstnehmers geschützt werden.

 

Informations- und Kontrollpflicht des Arbeitgebers


§ 3 (1) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) verpflichtet den Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen zu sorgen (…). Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung (…).


Da auch die Einnahme von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln zu den arbeitsbedingten Gefahren zählt (Gefahr für Gesundheit und Arbeitssicherheit) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Mitarbeiter über diese Gefahren und über diesbezügliche Regeln, die im Betrieb gelten, zu informieren und deren Einhaltung zu kontrollieren.


§ 12 (1) AschG verpflichtet den Arbeitgeber, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.


§ 6 (3) AschG verpflichtet Arbeitgeber, alle Arbeitnehmer, die nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht zu beschäftigen und gegebenenfalls vom Arbeitsplatz zu verweisen.


Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter wissentlich berauscht arbeiten lässt, hat nicht alle Unfallverhütungsmaßnahmen getroffen und daher gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Zustand durch die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten verursacht wurde.

 

Pflicht der Arbeitnehmer


§ 15 (4) AschG untersagt Arbeitnehmern sich vor Dienstantritt, während der Arbeit oder in den Pausen durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich selbst oder andere Personen gefährden könnten.

Ein Arbeitnehmer, der berauscht arbeitet und dadurch sich oder andere ernsthaft gefährdet, verstößt gegen seine Mitwirkungspflicht, den Arbeitgeber bei notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterstützen und auch gegen seine Arbeitspflicht, seine volle Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

 

Weiterführende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiv wirksamen Mitteln erhalten Sie in unserer Broschüre Handeln statt Wegschauen.

 

Kurzvideo: Arbeitsrechtliche Aspekte - Konsumverbot von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln am Arbeitsplatz

Dr. Peter Scheinecker von der Wirtschaftskammer OÖ erläutert arbeitsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit einem Konsumverbot am Arbeitsplatz: So darf sich beispielsweise auch der Konsum in der Freizeit nicht auf die Erfüllung der Arbeitspflicht oder auf die Arbeitssicherheit auswirken.

Bitte akzeptieren Sie die Cookies um das Video anzusehen.

Kurzvideo: Arbeitsrechtliche Aspekte - Verweis vom Arbeitsplatz wegen akuter Berauschung und Gefährdung der Arbeitssicherheit

Dr. Peter Scheinecker von der Wirtschaftskammer OÖ erläutert arbeitsrechtliche Aspekte bei einem Verweis vom Arbeitsplatz aufgrund akuter Berauschung. So sollte zum Beispiel vor etwaigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen zunächst der Sachverhalt festgestellt und mithilfe von Zeugen objektiviert werden.

Bitte akzeptieren Sie die Cookies um das Video anzusehen.

Kurzvideo: Arbeitsrechtliche Aspekte - sind Alkohol- und Drogentests am Arbeitsplatz erlaubt?

Mag. Ernst Stummer von der Arbeiterkammer OÖ erläutert arbeitsrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit Alkohol- und Drogentests am Arbeitsplatz, zum Beispiel die Tatsache, dass die Durchführung solcher Tests gegen den Willen von Arbeitnehmern/innen nicht zulässig ist.

Bitte akzeptieren Sie die Cookies um das Video anzusehen.

Kurzvideo: Arbeitsrechtliche Aspekte - Fragen zum Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln im Rahmen von Bewerbungsgesprächen

Mag. Ernst Stummer von der Arbeiterkammer OÖ erläutert arbeitsrechtliche Aspekte zum Thema "Fragen zu Alkohol- und Drogen bei Bewerbungen". Solche Fragen zu den Konsumgewohnheiten betreffen grundsätzlich die geschützte Privatsphäre und sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Bitte akzeptieren Sie die Cookies um das Video anzusehen.